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BaFin: Keine Vermittlung von Fondsanteilen für “kleine” KVG durch § 34f-Inhaber!

Neue Entwicklung bei der Vermittlung von Fondsanteilen: Investmentanteile, die von einer unter der de-minimes-Regelung des § 2 Abs. 5 KAGB nur registrierten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, dürfen nur von  Finanzdienstleistungsinstituten mit Zulassung nach § 32 KWG vertrieben werden, so die BaFin. Den sogenannten “freien” Vermittlern mit einer Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung ist die Vermittlung von Fondsanteilen insoweit verboten.

Sachverhalt:

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften („KVG“), die ausschließlich inländische geschlossene AIF verwalten, deren verwaltete Vermögensgegenstände einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro überschreiten, können bekanntlich nach § 2 Abs. 5 KAGB auf eine Zulassung als KVG verzichten und die schlichte Registrierung bei der BaFin nach § 44 KAGB wählen. Sie müssen die Regelungen des KAGB dann nur eingeschränkt erfüllen. Bei der Auflage neuer geschlossener AIF unterliegen sie allerdings denselben Anforderungen an Produktgestaltung und Vertriebszulassung wie alle anderen.

 

Diese de-minimes-Regelung für kleine KVG ist durch eine unsachgerechte Änderung des Kreditwesengesetzes ad absurdum geführt, die die „kleinen“ KVG von einem wesentlichen Teil des Vertriebsmarktes abschneidet. Will eine nach § 44 KAGB registrierte KVG Anteile an von ihr neu aufgelegten Investmentvermögen vertreiben, kann sie hierbei nicht auf Vermittler zurückgreifen, die über eine Genehmigung nach § 34f Gewerbeordnung verfügen, so die BaFin.

 

Grund: § 2 Abs. 6 Nr. 8 Kreditwesengesetz regelt die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht als „große“ Finanzdienstleistungsinstitute für Vertriebe, die ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und Kapitalanlagegesellschaften und / oder Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes betreiben.

 

Die im Zuge des Inkrafttretens des KAGB vorgenommene Anpassung der Vorschrift sieht vor, dass –vereinfacht gesagt- unter einer Genehmigung nach § 34f GewO wie bisher Anteile an Vermögensanlagen vermittelt werden dürfen und Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden. Knackpunkt: Die Vorschrift sieht vor, dass dies nur für Anteile gilt, die von einer KVG ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Kapitalanlagegesetzbuch erhalten hat oder deren alte Genehmigung als Kapitalanlagegesellschaft unter der entsprechenden Übergangsregelung fortbesteht. Wer die Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht hat, weil er sie aufgrund der Größe des von ihm verwalteten Vermögens nicht benötigt, schaut im Vertrieb in die Röhre – er kann nur noch über zugelassene Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vertreiben. Aus der dürren Gesetzesbegründung ist diese weitreichende Konsequenz nicht unmittelbar abzulesen gewesen: „Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geänderten Begriffsbestimmungen. Der materielle Regelungsgehalt hat sich nicht geändert.“ Das stimmt natürlich nur insoweit, als es unter altem Recht keine Anteile an Investmentvermögen gab, die nicht von einer voll BaFin-regulierten Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben worden sind. Seit dem 22.7.2013 kann aber der überwiegende Teil der bisherigen klassischen Angebote geschlossener Fonds nicht mehr als Vermögensanlage, sondern nur noch als Investmentvermögen ausgegeben werden.  Alle Inhaber von Genehmigungen nach § 34f Gewerbeordnung, die sich diese Genehmigung bekanntlich wegen der Gesetzesänderungen im Zuge der Einführung des KAGB gerade erst haben besorgen müssen, sind nun vom Vertrieb von Investmentanteilen abgeschnitten, die kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgeben wollen. So wird durch eine kleine, unscheinbare „Folgeänderung“ die extra geschaffene Möglichkeit der „bloßen“ Registrierung kleiner Kapitalverwaltungsgesellschaften praktisch weitgehend ausgehöhlt. Denn das Eigenkapital im Publikumssegment wird noch immer zu einem wesentlichen Teil von den sogenannten „freien“ Vertrieben platziert. In 2012 waren das nach den vom BSI veröffentlichten Marktdaten 1,15 Mrd. Euro von 3.14 Mrd. Euro gesamt.


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